Durchsuchung
–
Wenn die Fahndung klingelt
...
Mit Durchsuchungen wird das Auffinden von
Beweismitteln bezweckt. Durchsuchungen erfolgen überraschend
und bedeuten eine unverhoffte Konfrontation mit den
Strafverfolgungsorganen, bei der oftmals das Gefühl
entsteht, der staatlichen Gewalt hilflos
ausgeliefert zu sein. Die Durchsuchung eines
Unternehmens kann nicht nur den Geschäftsbetrieb
vorübergehend zum Erliegen bringen. Neben der
Gefahr, dass die Mitarbeiter verunsichert werden,
besteht auch das Risiko, für den Geschäftsbetrieb
wichtige Unterlagen zu verlieren.
..
Erfahrungsgemäß bringen Durchsuchungen große
Unruhe mit sich. In dieser Unruhe werden häufig
Fehler gemacht, die sich vermeiden lassen, wenn man
die folgenden Hinweise berücksichtigt:
Lassen Sie sich zu Beginn der Durchsuchung den
Durchsuchungsbeschluss zeigen. Der
Durchsuchungsbeschluss muss von einem Richter
unterzeichnet sein und Angaben darüber enthalten,
wegen welchem Tatvorwurf nach welchen Beweismitteln
durchsucht wird. Durchsuchungen ohne richterlichen
Beschluss sind nur bei Gefahr im Verzug zulässig.
Fragen Sie deshalb in solchen Fällen unbedingt
nach, welcher Tat Sie verdächtigt werden und
welcher Zweck mit der Durchsuchung verfolgt wird.
Leisten Sie keinen Widerstand. Gleichwohl sollten
Sie in keinem Fall Ihre Zustimmung zur Durchsuchung
erklären. Informieren Sie uns telefonisch. Wir
werden so schnell wie möglich am Durchsuchungsort
erscheinen, um Sie gegenüber den Verfolgungsbehörden
zu vertreten und Ihre Rechte zu wahren.
.
Bei Durchsuchungen im Unternehmen sollte darüber
hinaus sofort ein Verantwortlicher bestimmt werden,
der als alleiniger Ansprechpartner die Kommunikation
mit den Beamten übernimmt.
Es besteht keine Pflicht, die Beamten bei der
Durchsuchung zu unterstützen. Gleichwohl kann es
ratsam sein, den Beamten bestimmte Gegenstände,
nach denen gesucht wird, bereits zu Beginn der Durchsuchung
auszuhändigen. Auf diese Weise können Umfang und
Dauer der Durchsuchungsaktion erheblich reduziert
werden. Zugleich verringert sich die Gefahr
sogenannter Zufallsfunde, d.h. des Auffindens von
belastendem Material, nach dem ursprünglich gar
nicht gesucht wurde.
Regelmäßig erstellen die Beamten ein sogenanntes
Durchsuchungsprotokoll. Hierzu wird ein Vordruck
verwendet, in dem unter anderem die Gegenstände
aufgeführt sind, die aufgrund der Durchsuchung
mitgenommen werden. Überprüfen Sie das Protokoll
sorgfältig. Es besteht keine Pflicht, das Protokoll
zu unterzeichnen. Im Fall von Bedenken sollte die
Unterschrift deshalb verweigert werden. Insbesondere
muss darauf geachtet werden, dass die Beamten nur
die zutreffenden Felder auf dem Formular angekreuzt
haben. Ein Kreuz am falschen Platz kann zum Beispiel
dokumentieren, dass der Wohnungsinhaber mit der
Durchsuchung einverstanden war, obwohl er tatsächlich
gegen die Durchsuchung protestiert hat.
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erfordert,
dass von Unterlagen, die für den Geschäftsbetrieb
benötigt werden, Kopien gefertigt werden. Mit einem
gewissen Maß an Kooperation lässt sich erreichen,
dass die Kopien noch vor Ort gefertigt werden.
Eine wichtige Ausnahme vom Prinzip der zurückhaltenden
Kooperation sind Angaben zur Sache: Auch bei
Durchsuchungen ist das Schweigerecht von allergrößter
Bedeutung. Lassen Sie sich deshalb nicht in Gespräche
- auch nicht in solche über scheinbare
Belanglosigkeiten - verwickeln und verweigern Sie
konsequent Angaben zur Sache.
Nach Beendigung der Durchsuchung sollte (soweit dies
nicht schon vor Beginn oder während der
Durchsuchung geschehen ist) umgehend Kontakt mit uns
aufgenommen werden, um zu klären, ob gegen die Maßnahme
Rechtsmittel einzulegen sind.