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Durchsuchung
– Wenn die Fahndung klingelt

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Mit Durchsuchungen wird das Auffinden von Beweismitteln bezweckt. Durchsuchungen erfolgen überraschend und bedeuten eine unverhoffte Konfrontation mit den Strafverfolgungsorganen, bei der oftmals das Gefühl entsteht, der staatlichen Gewalt hilflos ausgeliefert zu sein. Die Durch­suchung eines Unternehmens kann nicht nur den Geschäftsbetrieb vor­über­gehend zum Erliegen bringen. Neben der Gefahr, dass die Mitarbeiter verunsichert werden, besteht auch das Risiko, für den Geschäftsbetrieb wichtige Unterlagen zu verlieren. 

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Erfahrungsgemäß bringen Durchsuchungen große Unruhe mit sich. In dieser Unruhe werden häufig Fehler gemacht, die sich vermeiden lassen, wenn man die folgenden Hinweise berücksichtigt:

Lassen Sie sich zu Beginn der Durchsuchung den Durchsuchungs­beschluss zeigen. Der Durchsuchungsbeschluss muss von einem Richter unterzeichnet sein und Angaben darüber enthalten, wegen welchem Tatvorwurf nach welchen Beweismitteln durchsucht wird. Durch­suchungen ohne richterlichen Beschluss sind nur bei Gefahr im Verzug zulässig. Fragen Sie deshalb in solchen Fällen unbedingt nach, welcher Tat Sie verdächtigt werden und welcher Zweck mit der Durchsuchung verfolgt wird.

Leisten Sie keinen Widerstand. Gleichwohl sollten Sie in keinem Fall Ihre Zustimmung zur Durchsuchung erklären. Informieren Sie uns telefonisch. Wir werden so schnell wie möglich am Durchsuchungsort erscheinen, um Sie gegenüber den Verfolgungsbehörden zu vertreten und Ihre Rechte zu wahren.

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Bei Durchsuchungen im Unternehmen sollte darüber hinaus sofort ein Verantwortlicher bestimmt werden, der als alleiniger Ansprechpartner die Kommunikation mit den Beamten übernimmt.

Es besteht keine Pflicht, die Beamten bei der Durchsuchung zu unter­stützen. Gleichwohl kann es ratsam sein, den Beamten bestimmte Gegenstände, nach denen gesucht wird, bereits zu Beginn der Durch­suchung auszuhändigen. Auf diese Weise können Umfang und Dauer der Durchsuchungsaktion erheblich reduziert werden. Zugleich verringert sich die Gefahr sogenannter Zufallsfunde, d.h. des Auffindens von belastendem Material, nach dem ursprünglich gar nicht gesucht wurde.

Regelmäßig erstellen die Beamten ein sogenanntes Durchsuchungs­protokoll. Hierzu wird ein Vordruck verwendet, in dem unter anderem die Gegenstände aufgeführt sind, die aufgrund der Durchsuchung mitge­nommen werden. Überprüfen Sie das Protokoll sorgfältig. Es besteht keine Pflicht, das Protokoll zu unterzeichnen. Im Fall von Bedenken sollte die Unterschrift deshalb verweigert werden. Insbesondere muss darauf geachtet werden, dass die Beamten nur die zutreffenden Felder auf dem Formular angekreuzt haben. Ein Kreuz am falschen Platz kann zum Beispiel dokumentieren, dass der Wohnungsinhaber mit der Durchsuchung einverstanden war, obwohl er tatsächlich gegen die Durchsuchung protestiert hat.

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erfordert, dass von Unterlagen, die für den Geschäftsbetrieb benötigt werden, Kopien gefertigt werden. Mit einem gewissen Maß an Kooperation lässt sich erreichen, dass die Kopien noch vor Ort gefertigt werden.

Eine wichtige Ausnahme vom Prinzip der zurückhaltenden Kooperation sind Angaben zur Sache: Auch bei Durchsuchungen ist das Schweigerecht von allergrößter Bedeutung. Lassen Sie sich deshalb nicht in Gespräche - auch nicht in solche über scheinbare Belanglosigkeiten - verwickeln und verweigern Sie konsequent Angaben zur Sache.

Nach Beendigung der Durchsuchung sollte (soweit dies nicht schon vor Beginn oder während der Durchsuchung geschehen ist) umgehend Kontakt mit uns aufgenommen werden, um zu klären, ob gegen die Maßnahme Rechtsmittel einzulegen sind.