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Untersuchungshaft
– Ein gravierender und oft existenzbedrohender Eingriff

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Zum Zweck der Sicherung des späteren Verfahrens - und damit nicht zur Vorwegnahme einer Strafe oder zur Förderung der Geständnisbereitschaft - ist es unter engen Voraussetzungen zulässig, die Untersuchungshaft gegen den Beschuldigten anzuordnen. 

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Untersuchungshaft bedeutet die Einsperrung eines Menschen in ein Gefängnis und damit einen besonders schwerwiegenden Grundrechtseingriff. Zuständig für die Anordnung einer solch drastischen Maßnahme ist der Ermittlungsrichter. Voraussetzung für den Erlass eines Haftbefehls sind das Vorliegen dringenden Tatverdachts, eines Haftgrundes (z.B. Flucht- oder Verdunkelungsgefahr) und die Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Gerade das Vorliegen eines Haftgrundes ist in vielen Fällen zweifelhaft.

Will der Beschuldigte gegen den Haftbefehl vorgehen, so stehen ihm hierfür der Antrag auf mündliche Haftprüfung und die Haftbeschwerde zur Verfügung.

Wird der Antrag auf mündliche Haftprüfung gestellt, so muss der Beschuldigte innerhalb von zwei Wochen dem Haftrichter in einem sogenannten Haftprüfungstermin vorgeführt werden. Im Haftprüfungstermin besteht insbesondere die Möglichkeit, dem Richter einen persönlichen Eindruck vom Beschuldigten zu vermitteln und damit in geeigneten Fällen die Annahme eines Haftgrundes zu widerlegen.

Die Haftbeschwerde ist ein schriftliches Verfahren zur Überprüfung des Haftbefehls. Dieses Verfahren empfiehlt sich insbesondere dann, wenn schwierige Rechtsfragen geklärt werden müssen. Hat die Haftbeschwerde beim Landgericht keinen Erfolg, kann weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht eingelegt werden.

Sofern die Aufhebung des Haftbefehls nicht erreicht werden kann, gibt es noch einen Mittelweg, über den dem Beschuldigten die Inhaftierung erspart werden kann: Die Außervollzugsetzung des Haftbefehls.

Die Außervollzugsetzung des Haftbefehls kommt insbesondere dann in Betracht, wenn das Gericht zwar dringenden Tatverdacht und einen Haftgrund annimmt, den Haftgrund aber nicht als derart gravierend ansieht, dass es keine Alternative zur Inhaftierung des Beschuldigten gibt.

Nimmt der Richter beispielsweise Fluchtgefahr an, so lässt sich die Befürchtung, dass sich der Beschuldigte dem Verfahren durch Flucht entziehen wird, unter anderem durch Stellung einer Kaution als eine Art "Pfand" verringern. Denkbar sind auch die Abgabe der Ausweispapiere oder eine Auflage, durch die der Beschuldigte verpflichtet wird, sich in regelmäßigen Abständen bei der Polizei zu melden.

Geht der Richter vom Haftgrund der Verdunkelungsgefahr aus, weil er z.B. die unzulässige Beeinflussung eines Zeugen befürchtet, kann in bestimmten Fällen ein sogenanntes Kontaktverbot verhängt werden, dessen Einhaltung ebenfalls durch eine Kaution abgesichert werden kann.

In all diesen Fällen ist zu beachten, dass der Haftbefehl weiterhin existiert. Verstößt der Beschuldigte gegen die Auflage des Richters, verfällt nicht nur eine etwaige Kaution. Vielmehr wird der Haftbefehl umgehend in Vollzug gesetzt und der Beschuldigte inhaftiert.

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