Untersuchungshaft
–
Ein gravierender und oft existenzbedrohender
Eingriff
...
Zum Zweck der Sicherung des späteren Verfahrens -
und damit nicht zur Vorwegnahme einer Strafe oder
zur Förderung der Geständnisbereitschaft - ist es
unter engen Voraussetzungen zulässig, die
Untersuchungshaft gegen den Beschuldigten
anzuordnen.
..
Untersuchungshaft bedeutet die Einsperrung eines
Menschen in ein Gefängnis und damit einen besonders
schwerwiegenden Grundrechtseingriff. Zuständig für
die Anordnung einer solch drastischen Maßnahme ist
der Ermittlungsrichter. Voraussetzung für den
Erlass eines Haftbefehls sind das Vorliegen
dringenden Tatverdachts, eines Haftgrundes (z.B.
Flucht- oder Verdunkelungsgefahr) und die Wahrung
des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Gerade
das Vorliegen eines Haftgrundes ist in vielen Fällen
zweifelhaft.
Will der Beschuldigte gegen den Haftbefehl vorgehen,
so stehen ihm hierfür der Antrag auf mündliche
Haftprüfung und die Haftbeschwerde zur Verfügung.
Wird der Antrag auf mündliche Haftprüfung
gestellt, so muss der Beschuldigte innerhalb von
zwei Wochen dem Haftrichter in einem sogenannten
Haftprüfungstermin vorgeführt werden. Im
Haftprüfungstermin
besteht insbesondere die Möglichkeit, dem Richter
einen persönlichen Eindruck vom Beschuldigten zu
vermitteln und damit in geeigneten Fällen die
Annahme eines Haftgrundes zu widerlegen.
Die Haftbeschwerde ist ein schriftliches Verfahren
zur Überprüfung des Haftbefehls. Dieses Verfahren
empfiehlt sich insbesondere dann, wenn schwierige
Rechtsfragen geklärt werden müssen. Hat die
Haftbeschwerde beim Landgericht keinen Erfolg, kann
weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht eingelegt
werden.
Sofern die Aufhebung des Haftbefehls nicht erreicht
werden kann, gibt es noch einen Mittelweg, über den
dem Beschuldigten die Inhaftierung erspart werden
kann: Die Außervollzugsetzung des Haftbefehls.
Die Außervollzugsetzung des Haftbefehls kommt
insbesondere dann in Betracht, wenn das Gericht zwar
dringenden Tatverdacht und einen Haftgrund annimmt,
den Haftgrund aber nicht als derart gravierend
ansieht, dass es keine Alternative zur Inhaftierung
des Beschuldigten gibt.
Nimmt der Richter beispielsweise Fluchtgefahr an, so
lässt sich die Befürchtung, dass sich der
Beschuldigte dem Verfahren durch Flucht entziehen
wird, unter anderem durch Stellung einer Kaution als
eine Art "Pfand" verringern. Denkbar sind
auch die Abgabe der Ausweispapiere oder eine
Auflage, durch die der Beschuldigte verpflichtet
wird, sich in regelmäßigen Abständen bei der
Polizei zu melden.
Geht der Richter vom Haftgrund der
Verdunkelungsgefahr aus, weil er z.B. die unzulässige
Beeinflussung eines Zeugen befürchtet, kann in
bestimmten
Fällen ein sogenanntes Kontaktverbot verhängt
werden, dessen Einhaltung ebenfalls durch eine
Kaution abgesichert werden kann.
In all diesen Fällen ist zu beachten, dass der
Haftbefehl weiterhin existiert. Verstößt der
Beschuldigte gegen die Auflage des Richters, verfällt
nicht nur eine etwaige Kaution. Vielmehr wird der
Haftbefehl umgehend in Vollzug gesetzt und der
Beschuldigte inhaftiert.
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